Omega-3-Fettsäuren aus Fischöl, insbesondere DHA und EPA, sind gut für den Cholesterinspiegel und schützen das Herz. Was bereits Jahrzehnte in der gesamten Wissenschaft akzeptiert war, braucht doch sehr lange, um auch das OK der Brüsseler Behörden zu finden. Die EU-Verordnung erlaubt jetzt unter bestimmten Bedingungen die Kennzeichnung DHA- und EPA-haltiger Lebensmittel als gesundheitsfördernd.
Die EU-Verordnung Nr. 536/2013 vom 11. Juni 2013 beendet in perfektem Eurokraten-Deutsch eine jahrelang geführte und von den meisten Beobachtern als kafkaesk empfundene Debatte um Omega-3-Grenzwerte in Lebensmitteln. Der groteske Teil an dieser Geschichte bestand darin, dass im oberen Bereich der Skala ein Limit gefunden werden musste, bis zu dem sich DHA und EPA positiv auf die Gesundheit auswirkt und ab dem ein weiterer regelmäßiger Verzehr mit Risiken verbunden sein kann.
Zu Gefahren, die ein übermäßiger Konsum mit sich bringen kann, liegen jedoch nur sehr spärliche Datenmengen vor, so dass die Kommission letztendlich im aktuellen Amtsblatt Empfehlungen veröffentlichte, die bereits 2009 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgeschlagen wurden. Die Wege in Brüssel sind eben lang.1
Brüssel bestätigt, dass Omega-3-Fettsäuren einen gesunden Triglyceridspiegel und Blutdruck fördern können
Im Einzelnen hat sich die Kommission nun dazu durchgerungen, drei Angaben aufzunehmen, die unter Beachtung einiger Bedingungen zu den entsprechenden Lebensmitteln – wohlgemerkt, nicht Nahrungsergänzungsmitteln – gemacht beziehungsweise auf die Verpackung aufgedruckt werden dürfen:
“DHA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei”
So dürfen von nun an Lebensmittel gekennzeichnet werden, durch deren Genuss eine tägliche Mindestaufnahmemenge von zwei Gramm Docosahexaensäure (DHA) sichergestellt werden kann, worüber der Verbraucher ebenfalls informiert werden muss. Zudem müssen die Produkte auch Eicosapentaensäure (EPA) beinhalten. Kabeljau enthält etwa 0,2 Gramm DHA auf 100 Gramm – ein Kilo täglich wäre nötig, um die Mindestmenge an DHA zu erreichen – und dürfte daher im Vergleich zu Lachs (1,9 Gramm/100 Gramm) diese Bedingung nicht erfüllen.
Eine EU-Vorschrift wäre keine EU-Vorschrift ohne verpflichtenden Warnhinweis, und daher muss auch darauf hingewiesen werden, dass regelmäßig über fünf Gramm DHA und EPA täglich nicht verzehrt werden sollten. Da beim Lachs noch zusätzlich 0,7 Gramm EPA auf 100 Gramm kommen, ist also hier bei knapp 200 Gramm Schluss.
“DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei”
Um von den Blutdruck regulierenden Eigenschaften einer Kombination aus DHA und EPA zu profitieren, setzt die Kommission einen täglichen Mindestwert von drei Gramm an. Wieder gilt es, den Konsumenten genau darauf aufmerksam zu machen und auf die Fünf-Gramm-Grenze hinzuweisen. Natürlich können sich auch hier nur Produkte mit diesem Hinweis schmücken, die die Einnahme der täglichen Mindestmenge gewährleisten können.
“DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei”
Schließlich geht die Verordnung auch darauf ein, dass sich, im Unterschied zur ersten Angabe, auch DHA und EPA gemeinsam positiv auf den Triglyceridspiegel im Blut auswirken können. Diese Aussage darf auch für Lebensmittel, die eine Versorgung mit weniger als zwei Gramm DHA täglich ermöglichen, diese Menge aber in Kombination mit EPA erreichen. Hinweise wie bei den ersten beiden Angaben sind hier ebenfalls obligatorisch.
Für alle drei Angaben gilt einschränkend, dass sie bei speziellen Kinder-Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen. Die vollständige Version der Verordnung kann im Internet abgerufen werden.2
Quellen:
- http://www.kwg-lebensmittelrecht.de/newsletter/2013/ergaenzung-der-art13-teilliste-um-sechs-neue-gesundheitsbezogene-angaben.html ↩
- VERORDNUNG (EU) Nr. 536/2013 DER KOMMISSION vom 11. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, in Amtsblatt der Europäischen Union L160 Rechtsvorschriften, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:160:FULL:DE:PDF ↩